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Kürzere Nutzungsdauer von Computern

Verkürzte Nutzungsdauer für Computer



Die Technik schreitet schneller voran, als manch einer hinterherkommen kann. Auf den schnellen Wandel der technischen Geräte folgt nun auch eine verkürzte, steuerliche Nutzungsdauer, die ab dem Jahr 2021 nur noch ein Jahr beträgt. Das bedeutet, dass die Anschaffung der technischen Wirtschaftsgüter nun innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden darf, während das bei Computern und Software vorher nur bis zu einem Anschaffungspreis von 800 € möglich war. Die Aufwendung beziehungsweise Abschreibung für teurere Geräte musste bisher auf drei Jahre verteilt werden. Diese Regelung betrifft Neuanschaffung im privaten und im betrieblichen Bereich (vgl. BMF-Schreiben vom 26.02.2021).

Folgende Wirtschaftsgüter fallen nun unter die einjährige Nutzungsdauer: Computer, Notebook – Computer, Desktop-Thin-Clients, Dockingstations, Workstations, externe, Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile, Peripheriegeräte

 

Außerdem kommt angeschaffte Software hinzu, die der Eingabe und Verarbeitung von Daten dient und Standard-Anwendungen sowie individuelle Anwendungen ermöglicht. Es gibt keine Höchstgrenze zum Betrag. Voraussetzung ist, dass die Geräte beziehungsweise die Software mit beruflichen oder betrieblichen Einnahmen verbunden sind. Bei technischen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung vor dem 1.1.2021 stattfand, ist es möglich, den verbliebenen Buchwert innerhalb eines Jahres abzuschreiben.

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