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Seit Februar 2021 sind die neuen Hilfen der Bundesregierung für die Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der COVID19-Pandemie in Form von Corona-Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe abrufbar. Konkret enthalten die Hilfen folgende Punkte:
Überbrückungshilfe III
Diese Überbrückungshilfe soll Fixkosten wie Nebenkosten, Miete oder Personalkosten ersetzen. Sie umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Das Unternehmen muss im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 einen durch Corona verursachten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorweisen, um die Voraussetzung für die Beantragung zu erfüllen.
Die Überbrückungshilfe darf nicht zeitgleich mit der Neustarthilfe beantragt werden. Im Falle der Beantragung von November- und/oder Dezember-Hilfe zu einem vorherigen Zeitpunkt entfällt die Förderung für diese beiden Monate. Durch die Wintersaisonware gelten für Veranstaltungs- und Kulturbranche, pyrotechnische Industrie, Reiseveranstalter und Einzelhändler mit sehr großen Ausfällen besondere Maßnahmen.
Neustarthilfe
Die Neustarthilfe ist die Hilfe für sogenannte Soloselbstständige. Soloselbstständige erhalten einen Zuschuss von 50 Prozent des Umsatzes, der sich von Januar bis Juni 2019 ergeben hat. Die maximale Neustarthilfe liegt bei 7500 €. Bedingung ist, dass durch Corona Umsatzeinbrüche im Zeitraum Januar bis Juni 2021 erfolgten. Zu Soloselbstständigen zählen alle Personen, deren Einkünfte auf mehr als die Hälfte der betroffenen Tätigkeit entfallen. Ein späterer Entwurf soll zudem kleinere Personengesellschaften in die Neustarthilfe einbeziehen. Der Zuschuss soll kleinen Unternehmen gewährleistet werden, die nur geringe Fixkosten haben. Beantragung der Hilfe erfolgt selbstständig über das Elster-Portal der Finanzverwaltung. Mit Inanspruchnahme der Neustarthilfebesteht kein Anspruch mehr auf die Überbrückungshilfe III.
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