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Besteuerung von Influencern

Schärfere Überwachung von Influencern

Im Jahr 2021 kommt es zur gesteigerten Überwachung der Besteuerung der Einkünfte von Influencern. Das Bundesministerium für Finanzen, kurz BMF, hat dazu einen neuen Leitfaden für die Besteuerung der Influencer veröffentlicht. Dieser ist grob unterteilt in:

A. Steuerarten

Influencer, die selbstständig und regelmäßig tätig sind, um Einnahmen zu erzielen, gelten als Gewerbetreibende. Sie erzielen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb und sind dazu verpflichtet, Buch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Weiter ist das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt erforderlich. 

Wie bei allen Gewerbetreibenden ist die Aufstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung am Ende des Jahres sowie die Anlage G (Gewerbebetrieb) elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Der Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer ab einem Betrag von 24.500 €. In diesem Fall fällt auf die Leistungen des Influencers Umsatzsteuer an, es sei denn, die Umsätze zuzüglich der Steuer, die darauf anfällt, haben im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten. Bis 2019 galt ein Betrag von 17.500 €. Im darauf Jahr darf der Umsatz 50.000 € laut Paragraph 19 des UStG voraussichtlich nicht übersteigen.

 

B. Einkünfte

Die Einkünfte der Influencer teilen sich auf in Werbeeinnahmen beziehungsweise Affiliate Marketing und Gestellung von Produkten. Ersteres führt zu steuerpflichtigen Einnahmen, deren Erfassung im Zuge einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als bilanzierender Steuerpflichtiger zu erfolgen hat. Letzteres umfasst zugesendete Produkte, die das Betriebsvermögen durch Verbrauch (Umlaufvermögen) oder Abschreibung (Anlagevermögen) in Form von Betriebsausgaben beeinflussen. Die Produkte zählen zu Betriebseinnahmen, deren Bewertung zum üblichen Endpreis am Angabeort (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) erfolgt. Bei überwiegend privater Nutzung des Produktes ist es mit dem Teilwert zu entnehmen. Dabei können Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen.

Die Besteuerung der Produktgestellung wird durch folgende Punkte beeinflusst:

1. Bei Rücksendung des Produkts entfällt die steuerpflichtige Entnahme. 

2. Bei Verlosung des Produktes, beispielsweise an Follower, entfällt die steuerpflichtige Entnahme ebenfalls.

3. Durch eine Sachspende für steuerbegünstigte Zwecke kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG zu einer Entnahme zum Buchwert.

4. Es ist möglich, dass das Unternehmen, das für die Bereitstellung des Produktes verantwortlich ist, die Steuer für die Sachzuwendung laut § 37b EStG pauschal besteuert. Diesem Fall bleibt das Produkt außer Ansatz beim Influencer.